Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 5
QUALITÄT DER DATEN
Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,
müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;
müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;
müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;
müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
10000965
Dokumentnummer
NOR12012344
Alte Dokumentnummer
N1198810410A