Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzübereinkommen Art. 5

Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 317/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 5

QUALITÄT DER DATEN

Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,

  1. Litera a
    müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;
  2. Litera b
    müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
  3. Litera c
    müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;
  4. Litera d
    müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;
  5. Litera e
    müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10000965

Dokumentnummer

NOR12012344

Alte Dokumentnummer

N1198810410A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/317/A5/NOR12012344

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