Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Text

Artikel 5

QUALITÄT DER DATEN

Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,

  1. Litera a
    müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;
  2. Litera b
    müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
  3. Litera c
    müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;
  4. Litera d
    müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;
  5. Litera e
    müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.