(2)Absatz 2,Sind im Preis der durch die INTELSAT gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, solche Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei, welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um der INTELSAT den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.