Kurztitel

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

04.06.1988

Text

ARTIKEL 4

Steuer- und Zollbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögensteuer befreit.
  2. Absatz 2,Sind im Preis der durch die INTELSAT gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, solche Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei, welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um der INTELSAT den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die INTELSAT ist von Zöllen und anderen auf Grund der Ein- oder Ausfuhr von Fernmeldesatelliten und Bestandteilen und Teilen solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, auferlegten sonstigen Abgaben, Verboten oder Beschränkungen befreit. Die Vertragsparteien sollen alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Zollabfertigung zu erleichtern.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die tatsächlich nur die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
  5. Absatz 5,Der INTELSAT gehörende Waren, die nach Absatz 2 oder 3 befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.