Absatz eins,Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögensteuer befreit.
Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,
Artikel 4
04.06.1988