Bundesrecht konsolidiert

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Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag § 1

Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1987 einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 1 Million Schilling zu leisten.
  2. Absatz 2,Die für die Leistung der Beitragszahlung erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes 1987 zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

10004588

Dokumentnummer

NOR12050102

Alte Dokumentnummer

N3198811627L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/31/P1/NOR12050102

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