Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.01.1988

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1987 einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 1 Million Schilling zu leisten.
  2. Absatz 2,Die für die Leistung der Beitragszahlung erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes 1987 zu treffen.