(2)Absatz 2,Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung zur Leistung des Beitrages in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abgeben.Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung zur Leistung des Beitrages in der in Absatz eins, genannten Höhe gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abgeben.