(2)Absatz 2,Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte,
der Name keines Kandidaten oder
die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden.