Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wahl der Klassenelternvertreter § 7

Kurztitel

Wahl der Klassenelternvertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Im Anschluß an eine geheime Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Gültigkeit der Stimmzettel und die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
  2. Absatz 2,Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte,
    3. Ziffer 3
      der Name keines Kandidaten oder
    4. Ziffer 4
      die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009663

Dokumentnummer

NOR12122195

Alte Dokumentnummer

N7198810975X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/285/P7/NOR12122195

Navigation im Suchergebnis