Absatz eins,Im Anschluß an eine geheime Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Gültigkeit der Stimmzettel und die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
Wahl der Klassenelternvertreter
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,
Paragraph 7
01.09.1988