(1)Absatz eins,Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird.Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz bestimmt wird.