Absatz eins,Der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz bestimmt wird.
Wahl der Klassenelternvertreter
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,
Paragraph 5
01.09.1988