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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 8 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8 § 1

Inkrafttretensdatum

11.05.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch acht

Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 447 f, Absatz eins, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich
    1. Ziffer eins
      für die Geschäftsjahre 1988 bis 1991 jeweils einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Darüber hinaus ist von den Trägern der Krankenversicherung zusätzlich
    2. Ziffer 2
      für das Geschäftsjahr 1988 und 1989 ein weiterer Betrag von insgesamt jeweils 220 Millionen Schilling,
    3. Ziffer 3
      für das Geschäftsjahr 1990 und 1991 ein weiterer Betrag von insgesamt jeweils 320 Millionen Schilling an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.
  2. Absatz 2,Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Absatz eins, ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzustellen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen
    1. Litera a
      dem Verhältnis der Überweisungen gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
    2. Litera b
      dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung
    zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch abzüglich der Überweisungen gemäß Paragraph 447 f, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Ertrages aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Ziffer eins, zu überweisenden Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des vorläufigen Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe des vorläufigen Jahresbetrages richtet sich nach einem vom Hauptverband vorläufig festgesetzten Schlüssel, welcher sinngemäß nach Absatz 2, unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu ermitteln ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Absatz 2 bis Ende Oktober des folgenden Jahres vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Ziffer 2, zu überweisenden Beträge sind am 1. Oktober 1988 und am 1. Juli 1989 fällig. Für die Aufteilung dieser Beträge auf die Krankenversicherungsträger gilt Absatz 3, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Ziffer 3, zu überweisenden Beträge sind am 1. Juli 1990 bzw. am 1. Juli 1991 fällig. Für die Aufteilung auf die Krankenversicherungsträger gilt Absatz 3, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Im übrigen ist Paragraph 447 f, Absatz eins bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß auf die Zahlungen anzuwenden.

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40266715

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/283/A8P1/NOR40266715

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