Absatz eins,Die im Paragraph 447 f, Absatz eins, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich
- Ziffer einsfür die Geschäftsjahre 1988 bis 1991 jeweils einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen. Darüber hinaus ist von den Trägern der Krankenversicherung zusätzlich
- Ziffer 2für das Geschäftsjahr 1988 und 1989 ein weiterer Betrag von insgesamt jeweils 220 Millionen Schilling,
- Ziffer 3für das Geschäftsjahr 1990 und 1991 ein weiterer Betrag von insgesamt jeweils 320 Millionen Schilling an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.