(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.