Absatz eins,Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß bei der in Paragraph eins, genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt.