Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)
Typ
Vertrag – Finnland
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 *) bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums der Justiz Finnlands unmittelbar übersandt.
(2)Absatz 2,Die zuzustellenden Schriftstücke können in einer einzigen Ausfertigung übersandt werden.
(3)Absatz 3,Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde gleichfalls im Wege der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Anmerkung
1. Die Regelung des Abs. 1 ist nicht als Widerspruch iS der Art. 6 bzw. 15 des Haager Prozeßübereinkommens 1954,
BGBl. Nr. 91/1957, anzusehen.
2. Die Regelung des Abs. 2 ist eine vom Art. 3 Abs. 1 des Haager Prozeßübereinkommens 1954,
BGBl. Nr. 91/1957, abweichende Vereinbarung.
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg, HPÜ
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002850
Dokumentnummer
NOR12034637
Alte Dokumentnummer
N2198823131S