Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1988

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 *) bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums der Justiz Finnlands unmittelbar übersandt.
  2. Absatz 2,Die zuzustellenden Schriftstücke können in einer einzigen Ausfertigung übersandt werden.
  3. Absatz 3,Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde gleichfalls im Wege der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.

______________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,

Anmerkung

1. Die Regelung des Abs. 1 ist nicht als Widerspruch iS der Art. 6 bzw. 15 des Haager Prozeßübereinkommens 1954, BGBl. Nr. 91/1957, anzusehen.
2. Die Regelung des Abs. 2 ist eine vom Art. 3 Abs. 1 des Haager Prozeßübereinkommens 1954, BGBl. Nr. 91/1957, abweichende Vereinbarung.

Schlagworte

Zustellungsersuchen, Übermittlungsweg, HPÜ

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002850

Dokumentnummer

NOR12034637

Alte Dokumentnummer

N2198823131S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/244/A2/NOR12034637

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