Absatz eins,Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 *) bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums der Justiz Finnlands unmittelbar übersandt.