Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (im folgenden „Mexiko“ bezeichnet) SIND
IN ANBETRACHT des gegenwärtigen Status Mexikos als eines Entwicklungslandes, auf Grund dessen Mexiko eine besondere und günstigere Behandlung im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und anderer Bestimmungen, die sich daraus ergeben und für Entwicklungsländer festgelegt wurden, erhält,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Abkommen, durch ihre Vertreter wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN: