GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Mexiko
Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1988,
09.03.1988
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT MEXIKOS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 243/1988 (NR: GP XVII RV 161 AB 366 S. 48. BR: AB 3427 S. 496.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (im folgenden „Mexiko“ bezeichnet) SIND
IN ANBETRACHT des gegenwärtigen Status Mexikos als eines Entwicklungslandes, auf Grund dessen Mexiko eine besondere und günstigere Behandlung im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und anderer Bestimmungen, die sich daraus ergeben und für Entwicklungsländer festgelegt wurden, erhält,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Abkommen, durch ihre Vertreter wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN: