(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 1 Z 2 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den im § 1 Z 1 genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß § 1 Z 2 vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt rechtzeitig schriftlich zu verständigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt rechtzeitig schriftlich zu verständigen.