Bundesrecht konsolidiert

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Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt § 2

Kurztitel

Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundeskanzleramt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 212/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt,
    1. Ziffer eins
      daß bei der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,
    2. Ziffer 2
      daß der in Paragraph eins, Ziffer 2, erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium, ein Staats- oder Regierungsoberhaupt ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 2, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen und den Verkehr mit diesen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vorbehält. In diesem Fall ist das Bundeskanzleramt rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Staatsoberhaupt

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

10000933

Dokumentnummer

NOR12012111

Alte Dokumentnummer

N1198810038A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/212/P2/NOR12012111

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