Absatz eins,Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt,
- Ziffer einsdaß bei der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,
- Ziffer 2daß der in Paragraph eins, Ziffer 2, erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium, ein Staats- oder Regierungsoberhaupt ist.