Bundesrecht konsolidiert

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Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz § 5

Kurztitel

Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.04.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse,
    2. Ziffer 2
      Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
  2. Absatz 2,Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988,, beim Voranschlagsansatz 1/15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in Anspruch genommen wurde, ist der nicht in Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen.
  3. Absatz 3,Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Schlagworte

Steuer, Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049437

Alte Dokumentnummer

N3198810128A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/197/P5/NOR12049437

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