(2)Absatz 2,Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988, BGBl. Nr. 1/1988, beim Voranschlagsansatz 1/15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in Anspruch genommen wurde, ist der nicht in Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen.Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988,, beim Voranschlagsansatz 1/15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in Anspruch genommen wurde, ist der nicht in Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen.