Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Arbeitnehmerschutz
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes, gilt weiterhin auch der Überlasser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(3)Absatz 3,Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch dem Beschäftiger.
(4)Absatz 4,Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutzpflicht
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR12103811
Alte Dokumentnummer
N6198812972H