Absatz eins,Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,
Paragraph 6
01.07.1988
30.06.2002