(4)Absatz 4,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 Abs. 5 beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.