Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Überwachung und Auskunftspflicht

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen
    1. Ziffer eins
      alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
    3. Ziffer 3
      die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
  3. Absatz 3,Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Anmerkung

ÜR: § 23 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12108744

Alte Dokumentnummer

N6199436804J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P20/NOR12108744

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