Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Überwachung und Auskunftspflicht
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren VerlangenDie Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen
alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3)Absatz 3,Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Anmerkung
ÜR: § 23 Abs. 2 idF
BGBl. Nr. 314/1994
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR12108744
Alte Dokumentnummer
N6199436804J