Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Untersagung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die gemäß Paragraph 257, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.
  2. Absatz 2,Die Untersagung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, welcher die Untersagung rechtfertigt.
  3. Absatz 3,Die Verträge zwischen dem Überlasser und den überlassenen Arbeitskräften werden durch die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Arbeitskräfte binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen, vom Überlasser verschuldeten Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12108748

Alte Dokumentnummer

N6199436808J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P18/NOR12108748

Navigation im Suchergebnis