(1)Absatz eins,Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die gemäß § 257 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die gemäß Paragraph 257, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.