(1)Absatz eins,Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die keine Konzession gemäß § 323a der Gewerbeordnung 1973 benötigen, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die keine Konzession gemäß Paragraph 323 a, der Gewerbeordnung 1973 benötigen, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.