Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Untersagung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die keine Konzession gemäß Paragraph 323 a, der Gewerbeordnung 1973 benötigen, ist zu untersagen, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.
  2. Absatz 2,Die Untersagung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, welcher die Untersagung rechtfertigt.
  3. Absatz 3,Die Verträge zwischen dem Überlasser und den überlassenen Arbeitskräften werden durch die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Arbeitskräfte binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen, vom Überlasser verschuldeten Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12103823

Alte Dokumentnummer

N6198812984H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P18/NOR12103823

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