Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Bürgschaft
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Beschäftiger haftet für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 des ABGB).Der Beschäftiger haftet für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (Paragraph 1355, des ABGB).
(2)Absatz 2Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (§ 1356 des ABGB).Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des ABGB).
(3)Absatz 3Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs. 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Absatz eins, erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.
Schlagworte
Dienstgeberbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR40099716