Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Bürgschaft

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Beschäftiger haftet für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (Paragraph 1355, des ABGB).
  2. Absatz 2Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des ABGB).
  3. Absatz 3Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Absatz eins, erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.