(2)Absatz 2,Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.Lassen sich Parteien nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht nach Paragraph 5, ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG bekanntzumachen.