Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Text

Parteien

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
    1. Ziffer eins
      dem Antragsteller;
    2. Ziffer 2
      der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
  2. Absatz 2,Lassen sich Parteien nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht nach Paragraph 5, ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG bekanntzumachen.