Bundesrecht konsolidiert

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Namensänderungsgesetz § 7

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40154696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/195/P7/NOR40154696

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