Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Namensänderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
NÄG
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zuständigkeit
§ 7.Paragraph 7,
Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Gesetzesnummer
10005648
Dokumentnummer
NOR12062091
Alte Dokumentnummer
N4198810470E