Bundesrecht konsolidiert

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Namensänderungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 7,

Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR12062091

Alte Dokumentnummer

N4198810470E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/195/P7/NOR12062091

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