Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Namensänderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Antrag auf Namensänderung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Eine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
    1. Ziffer eins
      einen österreichischen Staatsbürger;
    2. Ziffer 2
      einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
    3. Ziffer 3
      einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  2. Absatz 2,Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,)

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40189447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/195/P1/NOR40189447

Navigation im Suchergebnis