Bundesrecht konsolidiert

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Namensänderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Antrag auf Namensänderung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
    1. Ziffer eins
      einen österreichischen Staatsbürger;
    2. Ziffer 2
      einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
    3. Ziffer 3
      einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  2. Absatz 2,Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,)

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR12065053

Alte Dokumentnummer

N4199545047J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/195/P1/NOR12065053

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