(2)Absatz 2,Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,)