Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.09.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
EBG
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
§ 49.Paragraph 49,
Ist der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Gesetzesnummer
10011764
Dokumentnummer
NOR12151171
Alte Dokumentnummer
N9198813119H