Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnbeförderungsgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Paragraph 49,

Ist der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151171

Alte Dokumentnummer

N9198813119H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/180/P49/NOR12151171

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