Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Paragraph 49,

Ist der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.