Eisenbahnbeförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
Paragraph 49
01.09.1988
30.06.2013
Ist der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.