Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
01.09.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
EBG
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
§ 102.Paragraph 102,
Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung von in diesem Gesetz vorgesehenen Nebenleistungen der Eisenbahn auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Gesetzesnummer
10011764
Dokumentnummer
NOR12151224
Alte Dokumentnummer
N9198813172H