Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnbeförderungsgesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Paragraph 102,

Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung von in diesem Gesetz vorgesehenen Nebenleistungen der Eisenbahn auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151224

Alte Dokumentnummer

N9198813172H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/180/P102/NOR12151224

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