Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Paragraph 102,

Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung von in diesem Gesetz vorgesehenen Nebenleistungen der Eisenbahn auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.