(2)Absatz 2,In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung ein.In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Artikel römisch eins, keine Änderung ein.