Kurztitel

Überleitung von Universitätspersonal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Text

Artikel römisch fünf

Überleitung der Universitäts(Hochschul)professoren

  1. Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß Paragraph 154, BDG 1979.
  2. Absatz 2,In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Artikel römisch eins, keine Änderung ein.
  3. Absatz 3,Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, bzw. Paragraph 22, Absatz eins, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,), in dem Artikel römisch eins, in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß Paragraph 163, BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte römisch zwei bis römisch fünf des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.