Bundesrecht konsolidiert

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Kunstförderungsgesetz § 7

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Mittelbare Förderung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verteilt werden können, wenn die Besonderheiten bestimmter Förderungen eine Mitwirkung solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten erscheinen lassen und durch diese Mitwirkung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Bundesmittel verbessert wird. Nach Möglichkeit sind mit der Durchführung der mittelbaren Förderung Rechtsträger zu beauftragen, die sich an den Kosten des Vorhabens beteiligen.
  2. Absatz 2,Verträge gemäß Absatz eins, sind im jährlichen Kunstbericht darzustellen und zu begründen.

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR40229411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P7/NOR40229411

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