Bundesrecht konsolidiert

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Kunstförderungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Mittelbare Förderung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verteilt werden können, wenn die Besonderheiten bestimmter Förderungen eine Mitwirkung solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten erscheinen lassen und durch diese Mitwirkung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Bundesmittel verbessert wird. Nach Möglichkeit sind mit der Durchführung der mittelbaren Förderung Rechtsträger zu beauftragen, die sich an den Kosten des Vorhabens beteiligen.
  2. Absatz 2,Verträge gemäß Absatz eins, sind im jährlichen Kunstbericht darzustellen und zu begründen.

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR40173102

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P7/NOR40173102

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