Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 1987, V 81/87-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 10. Feber 1988, die Z 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom 2. Dezember 1982, Z 151/1-806 2532, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die insbesondere auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, verboten wird, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 1987, römisch fünf 81/87-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 10. Feber 1988, die Ziffer eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom 2. Dezember 1982, Ziffer 151 /, eins -, 806, 2532, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die insbesondere auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, verboten wird, als gesetzwidrig aufgehoben.