Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) Art. 3

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1988

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3

Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn

  1. Litera a
    das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 zuständig war und
  2. Litera b
    die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist; jedoch sind noch nicht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002861

Dokumentnummer

NOR12034664

Alte Dokumentnummer

N2198823313S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/118/A3/NOR12034664

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