Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Typ
Vertrag – Finnland
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.05.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3
Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn
das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 zuständig war und
die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist; jedoch sind noch nicht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
10002861
Dokumentnummer
NOR12034664
Alte Dokumentnummer
N2198823313S