Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Text

Artikel 3

Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn

  1. Litera a
    das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 zuständig war und
  2. Litera b
    die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist; jedoch sind noch nicht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, anzuerkennen.