das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 zuständig war und
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
Artikel 3
01.05.1988
Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn