Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) Art. 1

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1988

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Die in Finnland von einem Oberexekutor (ulosotonhaltija/överexekutor) auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen gelten als gerichtliche Entscheidungen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Als Entscheidung im Sinn dieses Absatzes gilt auch eine einstweilige Verfügung. Auf Bruchteilstitel nach der österreichischen Exekutionsordnung ist das Abkommen jedoch nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Abkommen ist nicht anzuwenden:
    1. Litera a
      auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands, des Erbrechts und – vorbehaltlich der Unterhaltssachen – des Familienrechts,
    2. Litera b
      auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren, einem Ausgleichsverfahren oder einem gleichartigen Verfahren sowie auf im Zusammenhang mit solchen Verfahren ergangene Entscheidungen über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Schuldners,
    3. Litera c
      auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden.

Anmerkung

1. Zum Abs. 3 erster Satz vgl. § 28 Abs. 2 UVG, BGBl. Nr. 451/1985.
2. Zum Abs. 3 zweiter Satz vgl. besonders §§ 382 Z 8 lit. a und § 382a EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Schlagworte

Insolvenzverfahren, Exekutionsordnung, Unterhaltsvorschußgesetz

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002861

Dokumentnummer

NOR12034662

Alte Dokumentnummer

N2198823311S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/118/A1/NOR12034662

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