Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
Artikel eins
01.05.1988